Rechtsprechung
OLG Dresden, 25.03.2013 - 2 Ws 137/13 |
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 25.03.2013 - 2 Ws 137/13
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 24-IV-13
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 24-IV-13
Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2013 (2 Ws 137/13) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.Mit seiner am 3. April 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2013 (2 Ws 137/13) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung diesen Beschluss aufzuheben und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden unverzüglich zur erneuten Entscheidung vorzulegen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 25. März 2013 (2 Ws 137/13) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2013 (2 Ws 137/13) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person.
- VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Das Oberlandesgericht Dresden ordnete mit Beschluss vom 25. März 2013 (2 Ws 137/13) die Fortdauer der Untersuchungshaft an.